Information zur neuen Grundsteuer 2025
Bitte keine Zahlung ohne einen neuen Bescheid leisten
Auf Grund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kommt es zu Änderungen bei der Grundsteuer. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Die zuletzt durch die Stadtverwaltung Lößnitz erteilten Grundsteuerbescheide waren in der Regel zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre. Sie wurden in diesem Fall aufgefordert, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides jährlich zu bestimmten Fälligkeitsterminen Zahlungen auf die Grundsteuer zu leisten.
Diese (alten) Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 1. Januar 2025 zunächst, ohne Zugang des neuen Bescheides müssen Sie also keine Zahlungen leisten. Sollten Sie ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte. Er kann jederzeit mit den Anfang 2025 feststehenden neuen Steuerbeträgen wiedereingerichtet werden.
Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Fall nach dem 1. Januar 2025 ein neuer Grundsteuerbescheid versandt, erst mit diesem entsteht die neue Zahlungsverpflichtung.
Haben Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Der Lastschrifteinzug erfolgt natürlich auch erst mit der geänderten Grundsteuererhebung sowie künftig zu den bekannten Fälligkeiten.
Zum Hintergrund: eine Neuregelung wird auf Grundlage eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2018 erforderlich. Dieses hatte die bis dahin geltende Praxis für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung eingefordert.
In einem mehrstufigen Verfahren wurden die neuen Werte ermittelt. Auf Grundlage von Anmeldungen der jeweiligen Grundstückseigentümer wurde zunächst die Feststellung des Wertes des Grundstückes bzw. des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft durch das Finanzamt beschieden (Grundsteuerwert). Im Anschluss wurde – wiederum durch das Finanzamt – der Grundsteuermeßbetrag festgesetzt. Erst danach setzt die Stadt Lößnitz mit der Ermittlung und Festlegung des Hebesatzes ein.
Über den Fortgang werden wir entsprechend informieren.